Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fa. Krämer, http://www.mietmichcamper.de / allg. Vermietbedingungen: / AGB / Stand 01.01.2026
M I E T V E R T R A G zur Buchungsnummer XXX vom 01.01.2026
Vermieter: Fa. Krämer / http://www.mietmichcamper.de Selma-Lagerlöf-Str. 11 47447 Moers info@mietmichcamper.de
Mieter: Max Mustermann Musterstraße 10 10203 Musterstadt max.mustermann@web.de
Fahrzeug: Fahrzeugklasse Alkoven / - 6 Betten Fahrzeugtyp Alkoven Gewicht <c3.5T
Anzahl Sitzplätze (gesamt) 6 Schlafplätze 6 Mitfahrer 6
1.Mietgegenstand Der Mieter erhält mit Abschluss des Mietvertrags das Recht, ein Fahrzeug der vereinbarten Fahrzeugklasse und Belegkapazität (kein Anspruch auf ein spezifisches Fahrzeug oder einen Fahrzeugtyp) für den festgelegten Mietzeitraum im Rahmen der diesem Vertrag beigefügten Miet- und Nutzungsbedingungen zu nutzen.
2.Reiseleistungen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, dem Mieter obliegt die selbstbestimmte Fahrt mit dem Fahrzeug nach eigener Verantwortung.
3.Mietzeitraum
Der Mietzeitraum beginnt beispielhaft am 01.08.2025 und endet am 14.08.2025.
Das Fahrzeug kann am 01.08.25 in der Zeit zwischen 15:00 bis 17:00 abgeholt werden und ist am 14.08.2025 von 08:00 bis 10:00 am Ort der Abholung, sofern nichts anderes vereinbart wurde - zurückzugeben.
4.Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Zustimmung des Vermieters vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3.Fahrzeugmiete Die Fahrzeugmiete für den unter 2. genannten Mietzeitraum, ohne
Zusatzkosten wie z.B. Servicegebühr oder weitere Ausstattung oder etwaige Rabatte,
beträgt den im Mietvertrag vereinbarten Gesamtbetrag.
Übergabe (Mieter-Check-in) und Rückgabe (Mieter-Check-out) Mietfahrzeug Übergabe- und Rückgabeort: Selma-Lagerlöf-Str. 11, 47447 Moers.
5. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt nach einer Einweisung in die Betriebsfunktionen und der gemeinsamen Überprüfung der Inhalte des Übergabeprotokolls im Rahmen des Mieter-Check-ins. Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs wird analog ein Rückgabeprotokoll erstellt, das den Mieter-Check-out des Fahrzeuges abschließt. Beide Prüfprotokolle ergänzen dabei die diesem Vertrag beigefügten Miet- und Nutzungsbedingungen und sind jeweils von beiden Parteien bei Übergabe und Rückgabe zu unterzeichnen. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, Gebühren für die Verspätung nach Maßgabe einer anteiligen Mietzinsberechnung zu erheben, sowie bei einer erheblich verspäteten Rückgabe ggf. weitere Verzugsschäden geltend zu machen die ihm entstanden sind, weil er nicht über das Fahrzeug verfügen konnte.
Der Vermieter ist hinsichtlich des ihm tatsächlich entstandenen Schadens beweispflichtig. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Servicegebühr: Es wird vom Vermieter eine Service-Pauschale in Höhe von 159,00 - 199,- ( Fzg. abh. ) EUR erhoben.
7. Fahrzeugausstattung In der Fahrzeugmiete sind allgemeine Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die einen grundsätzlichen Gebrauch des Fahrzeuges als Reisemobil erst möglich machen (z.B. Stromkabel, Adapter ) enthalten. Eine vollständige Auflistung erfolgt in der Ausstattungsliste des Mietfahrzeuges. In der Fahrzeugmiete nicht enthalten sind Kosten für Kraft- und Verbrauchsstoffe sowie Gebühren, die sich aus der Nutzung des Fahrzeuges durch den Mieter ergeben (z.B. Mautgebühren, Stellplatzgebühren, Bußgelder, Transferkosten).
Folgende Ausstattungsgegenstände wurden vom Mieter kostenpflichtig für einen Betrag von Bsp.: 730,00 EUR zusätzlich zur Fahrzeugmiete für die gesamte Mietdauer hinzugebucht:
Name Anzahl Rechnungsart Berechnung Summe Testartikel:
1.1: Pro Nacht 14 x 10,00 EUR 140,00 EUR Testartikel
2.2: Pro Stück und pro Nacht 2 x 14 x 20,00 EUR 560,00 EUR
Testdienstleistung 1 Pro Buchung 30,00 EUR
TOTAL: EUR 730,00 EUR
7. Entgelte und Zahlungsbedingungen
7.1. Gesamtfahrzeugmiete Die Gesamtfahrzeugmiete, inklusive anfallender Zusatzkosten wie z.B. einer Servicegebühr oder weiterer Ausstattung,
beträgt 2.489,00 EUR Grundpreis 1.680,00 EUR
Vermieter Servicegebühr 159,00 EUR
Fahrzeugausstattung 730,00 EUR
Nutzung 2ter, eigener Fahrer € 5,- / Tg. , mind. € 49,-
( Mitgeführte Tiere / Tage * € 7,50,- )
7.2. Fälligkeit Eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtmietpreises wird unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig.
Die restlichen 50 % des Gesamtmietpreises (Restzahlung) sind spätestens 12 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums zu zahlen. Bei kurzfristigem Abschluss des Mietvertrages (unter 12 Wochen bis zum Mietbeginn) ist der Gesamtmietpreis in voller Höhe sofort nach Vertragsabschluss fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Verzug. Der Mieter ist berechtigt, Zahlungen auch vor Eintritt der Fälligkeit zu leisten.
7.3. Zahlungsbedingungen: Der Mieter zahlt mit schuldbefreiender Wirkung an das vom Vermieter benannte Bankkonto. Der Mieter erkennt mit seiner verbindlichen Buchung die -Nutzungsbedingungen/AGB- und dessen Verwendung an. Die Anzahlung, bzw. bei kurzfristigem
Mietantritt (unter 12 Wochen bis zum Mietbeginn) die Gesamtzahlung, wird im Anschluss an die verbindliche Buchung, bzw. bei einer verbindlichen Buchungsanfrage, nach der Bestätigung des
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Vermieters fällig. Es gelten die Zahlungsbedingungen des Vermieters im o.g. Rahmen in der jeweils gültigen Fassung. Derzeit (Stand 08/2024) bietet der Vermieter die Zahlung per Überweisung an. Die Restzahlung hat jedoch spätestens 12 Wochen vor Mietbeginn zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung besteht auch ohne gesonderte Aufforderung. Bei „Last-Minute-Buchungen“ (Mietantritt binnen 10 Tagen nach Buchung oder kürzer) ist nur noch Zahlung per Überweisung möglich.
7.4. Rabatte und Gutscheine: Die Einlösung von Rabatten & Gutscheinen erfolgt unter dem Vorbehalt der Prüfung durch den Vermieter mittels Vorlage eines geeigneten Nachweises, der die Gewährung des Rabattes an den Mieter begründet. Der Vermieter ist berechtigt, für unberechtigt eingelöste Vergünstigungen Nachforderungen zu stellen und die Übergabe des Fahrzeuges bis zur Zahlung zu verweigern.
8. Kaution / Mietsicherheit:
Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Mietverhältnis einschließlich aller eventuellen Schadensersatzansprüche, verpflichtet sich der Mieter eine Mietsicherheit (Kaution), welche der -Selbstbeteiligung/ Schadensfall- entspricht ( nur gültig bei Außenschäden ), in Höhe von 1.500,- bis 2.000,- EUR ( die Höhe ist Fahrzeug abhängig u. wird im -Angebot / Mietvertrag- mitgeteilt ) an den Vermieter zu zahlen. Innenschäden sind nicht versichert, nicht versicherbar. Etwaige Schäden hat der Mieter zu 100 % selber zu tragen. Die Zahlung der Kaution hat spätestens 14 Tage vor der Übergabe des Fahrzeugs per Überweisung zu erfolgen.
Das Risiko des rechtzeitigen Zahlungseingangs trägt der Mieter. ACHTUNG!
8.1. Zahlungsoptionen: Ohne Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters kann die Kaution nicht als gezahlt gewertet werden. Das Risiko des rechtzeitigen Zahlungseingangs trägt der Mieter.
8.2. Rückzahlung Kaution: Die Rückzahlung der Kaution erfolgt mittels der Zahlungsart, mit der die Kaution an den Vermieter gezahlt wurde. Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs und Abrechnung der Zahlungsansprüche des Vermieters, wenn nicht einer der folgenden Gründe einer vollständigen Rückzahlung entgegensteht:
Ist es zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache ersichtlich, dass weitere Kosten, z. B. bedingt durch Verwarnungsgelder, Bußgelder, Mautgebühren, Beschädigungen, Verbringung des Miet-Fzg., ( An-Abfahrt Werkstatt ), weiterer Nebenkosten, wie Administration aufgrund von Schäden,
( Tel. / Mails / Fotos ) des Miet-Fahrzeuges, Verschmutzungen und Rückgabe eines nicht aufgetankten Fahrzeuges, entstehen werden, kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages, formlos oder gegen Entgelt von mind. € 50,- ( Aufwand abh. ), ggf. auf Basis vom Vermieter ggf. verwendeter Musterabrechnungen, mit der Kaution abrechnen und die entstandenen Werte von der Kaution in Abzug bringen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Zahlungsverpflichtung, hat der Vermieter das Recht, die Kaution ganz – oder teilweise - zurückzubehalten.
Der Vermieter hat das Recht, Schäden, die bei der Rücknahme z.B. wegen
Verunreinigung oder anderer Gründe noch nicht entdeckt wurden, bis zu 7 Arbeitstage nach Rückgabe, anzuzeigen,
diese auf Kosten des Mieters fachm.erneuern zu lassen.
9. Mindestanforderungen: Fahrer Mieter und ggf. jeder weitere Fahrer verpflichten sich zur Vorlage einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und eines Personalausweises im Original. Die Vorlage der Fahrerlaubnis ist Voraussetzung zur Übergabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Fahrerlaubnis nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt wird. Es gelten die Rücktrittsbedingungen der Miet- und Nutzungsbedingungen. Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers muss mindestens 25 Jahre betragen Der Mieter und jeder weitere Fahrer sind mindestens 5 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.
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10. Weitere zugelassene Fahrer: Folgende Personen wurden vom Mieter als weitere Fahrer gemeldet. Test 1. Der Mieter ist verpflichtet, die formelle (Vorlage einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der erforderlichen Klasse, ggf. Mindestbesitz Fahrerlaubnis) und tatsächliche Fahrtauglichkeit (fahrtauglicher Zustand, keine Ausschlussgründe) weiterer Fahrer zu prüfen und diese auf die Einhaltung der Miet- und Nutzungsbedingungen dieses Mietvertrages vor Fahrtantritt zu verpflichten, sowie nach Aufforderung Geburts- und Adressdaten zur Feststellung vollständiger Personalien der weiteren Fahrer herauszugeben.
Der Vermieter entscheidet, ob es weitere Fahrer als der Mieter geben darf.
Im Übrigen gelten die Miet- und Nutzungsbedingungen. Für jeden weiteren Fahrer wird eine Gebühr von € 5,- / Tg.,
mind. € 49,- EUR erhoben. Max. 2 Fahrer sind zulässig.
11. Besondere Nutzungsoptionen:
11.1. Raucher Es handelt sich um ein Nichtraucherfahrzeug. Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug je nach Grad der Verschmutzung (Geruch) angemessen reinigen zu lassen, um den Zustand bei Übergabe des Mietfahrzeuges wiederherzustellen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Mieter. Strafgebühr mind. € 500,-
11.2. Kleintiere Das Mitführen von 1 Kleintier ( nur Hund - bis 15 kg ) ist nach den folgenden Maßgaben gestattet: Das Kleintier ist nur in dafür geeigneten Fahrzeugen unter Berücksichtigung und Verwendung ggf. vom Mieter selbst● einzubringender Sicherungsvorrichtungen zu transportieren. Der Mieter übernimmt die Verantwortung für die Sicherung des Kleintieres und der mit dem Transport für das Kleintier● einhergehenden Risiken
12. Versicherungsschutz:
Der Vermieter stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung u. Teilkaskovers., auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) vorbehaltlich einer Selbstbeteiligung von Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Selbstbeteiligung je Schaden beträgt je Teilkasko u. Vollkasko / je Schadensfall / Außenschaden/ 1.500 – 2.000,- EUR. (Fahrzeug abhängig, s. Angebot / Mietvertrag )
Die Regelungen der Miet- und Nutzungsbestimmungen zur Haftungsbegrenzung sind zu beachten. Bei Teilkaskoschäden (insbesondere Glas,- und Haarwildschäden, Brand und Elementarschäden) trägt der Mieter eine Selbstbeteiligung von 1.500 - 2.000,- EUR je Schaden ( Fahrzeug abhängig, s. Angebot / Mietvertrag ) .
13. Auslandsreisen:
Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Als Richtlinien gelten die jeweils aktuellen Angaben des Auswärtigen Amtes zur Berücksichtigung von sicherheitseingeschränkten Reisezonen. Dem Mieter obliegt die Pflicht zur Einhaltung landestypischer Verkehrspflichten und Gesetze.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in der Europäischen Union (EU) gestattet. Die Durchfahrt- und oder Reise in folgende Länder ist hiervon ausgenommen und wird nicht gestattet: Türkei/Russland/Ukraine/CZ/PL/RO/BG. Fahrten nach CH/NO/UK sind vom Vermieter ausdrücklich gestattet.
14. Berechnung Nutzungskilometer: Im Mietpreis sind 150-200 Freikilometer/ pro Miettag inklusive. Mehrkilometer werden mit 0,45 EUR/km - 0,49 EUR/KM berechnet. Bei der Fahrzeugrückgabe werden die angefallenen Mehrkilometer abzüglich der Freikilometer abgerechnet.
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Einzelvertragliche, individuelle Vertragsbestandteile: Nachfolgende Inhalte gelten für alle Teile dieses Vertrages ergänzend bzw. in Abweichungen zu bestehenden Inhalten dieses Vertrags zwischen den Parteien als verbindlich vereinbart und treten ggf. an die Stelle derer Regelung, deren Gehalt sie inhaltlich und sachlich weitestgehend entspricht.
Die Fahrzeugübergabe erfolgt in gereinigtem Zustand. Die Innenreinigung, sowie die Entleerung und Säuberung des Toilettentanks erfolgt vor Rückgabe des Fahrzeuges durch den Mieter. Ist die Innenreinigung durch den Mieter vor Rückgabe nicht erfolgt, wird eine Gebühr in Höhe von 140,- Euro fällig. Ist die Reinigung und Säuberung des Toilettentanks nicht erfolgt, wird eine Gebühr in Höhe von 140,- Euro fällig.
MIET- UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN
§ 1 Begriffsbestimmungen:
(1) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Mietgegenstand: Mietpreisbindung:(1) Mietobjekt :
Der Mieter erhält mit Abschluss des Mietvertrags das Recht, ein Fahrzeug der vereinbarten Fahrzeugklasse (es sei denn, es ist ausdrücklich ein Vertrag über ein konkret angebotenes Fahrzeug erklärt worden) für den festgelegten Mietzeitraum im Rahmen dieser Miet– und Nutzungsbedingungen zu nutzen. Die nachfolgenden Miet- und Nutzungsbedingungen gelten für alle zwischen Mieter und Vermieter getroffenen Vereinbarungen über die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Diese Miet-und Nutzungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Miet- und Nutzungsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltslos vornimmt.
(2) Ausschluss Reiseleistung: Reiseleistungen sind von der Mietvereinbarung nicht umfasst; die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651a BGB – finden keine Anwendung.
(3) Mietpreisbindung: Der Mietpreis ergibt sich grundsätzlich aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisangabe des Vermieters auf der Übersichtsseite des zu mietenden Fahrzeuges. Eine vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsabschluss gültigen Angaben des Vermieters auf der Fahrzeugangebotsseite des zu mietenden Fahrzeuges. Es gelten jeweils die Preise der auf der Fahrzeugübersichtsseite angegebenen Saison, in die der Mietzeitraum fällt. Je nach Angebot des Vermieters und Auswahl des Mieters, können zu dem Tagesmietpreis noch weitere Leistungen, wie zum Beispiel eine Servicegebühr, Kosten für Campingzubehör, Kosten für Küchenausstattung oder eine Endreinigung hinzu berechnet werden, deren Höhe ebenfalls aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisangabe auf der Fahrzeugangebotsseite des zu mietenden Fahrzeuges zu entnehmen ist. Kosten für Sonderreinigungen sind hiervon ausgenommen.
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(4) Mietpreis: Der Mietzins berechnet sich pro Tag. Abhol- und Rückgabe erfolgen in dem vom Vermieter angegebenen Zeitfenster oder nach individueller Vereinbarung.
(5) Irrtum: Irrtümer berechtigen den Vermieter zur Anfechtung der Erklärung, wenn durch diese Preise ausgewiesen werden, die in einem erkennbar groben wirtschaftlichen Missverhältnis zur geboten Leistung stehen und der Abschluss eines Vertrages zu den Konditionen den Vermieter mehr als unbillig benachteiligen würde. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Anfechtung.
§ 3 Vertragsschluss/-bindung:
(1) Vertragsschluss Der Vertrag kommt erst zustande, wenn dem Mieter vom Vermieter oder einem von diesem Beauftragten die Buchung in Textform (E-Mail) bestätigt wird. Es gelten die in der Email bestätigten Entgeltbedingungen für die Nutzung des Mietfahrzeuges. Mieter und Vermieter sind verpflichtet, bei Änderungen über wesentliche Vertragsinhalte den Vertragspartner unverzüglich unaufgefordert bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch für Änderungen der Rechnungsanschrift.
(2)Das Nutzungs- und Ausfallrisiko am Mietobjekt trägt der Mieter.
Dies gilt auch bei Pandemien, behördlich angeordneten Reisewarnungen im In-Ausland/
etwaiger Verboten touristischer Reisen.
bei einem Storno-Wunsch des Mieters ist der Vermieter deshalb berechtigt und verpflichtet,
die Miete nach u.g. Staffel /- Quote abzurechnen.
Der Vermieter ist nur verpflichtet, das gemietete Fahrzeug fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
(3) Kein Widerrufsrecht: Einem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn dieses nicht in den gesetzlich genannten Fällen ausgeschlossen oder erloschen ist. Fernabsatzverträge sind dabei Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, SMS.
Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in dem Bereich der Kraftfahrzeugvermietung, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
(4) Umbuchung; Verspätung: Ein späterer Antritt des Mietverhältnisses innerhalb des vereinbarten Mietzeitraumes ist dem Vermieter spätestens am Tag des Vertragsbeginns in Textform anzuzeigen, um sodann, falls dem Vermieter möglich, einen späteren Antrittstermin durch Abholung zu vereinbaren. Ein Anspruch des Mieters auf eine Übergabe zu einem -früheren/späteren- Zeitpunkt besteht nicht. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung des Mieters (Verhinderungsanzeige), dass dieser den vertragsgemäßen Mietzeitraum später antreten möchte, so stehen dem Vermieter nach Ablauf des vereinbarten Übergabezeitpunkts die vollen 100% der Gesamtmiete, als Stornierungskosten, auch dann zu, wenn der Mieter zu einem späteren Zeitraum, welcher noch innerhalb des ursprünglich vereinbarten Mietzeitraumes liegt, Anspruch auf Erfüllung durch Übergabe der Mietsache begehrt.
(5) Vorzeitige Rückgabe: Bei Rückgabe der Mietsache vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraumes besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises. Rückgabe auf Kundenwunsch, ohne Erstattung. Der Mieter hat das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Mietsache für den Zeitraum der vertraglichen Mietdauer auch dann zu vertreten, wenn der Vermieter das Mietfahrzeug aus berechtigten Gründen nicht vor Ablauf der Mietdauer zurücknehmen und die Übergabe bestätigen konnte.
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§4 Rücktritt Mietvertrag / Stornierungsgebühren / No-Show:
Umbuchung (1) Rücktritt: Der Vermieter gewährt dem Mieter abweichend von der allgemeinen rechtlichen Behandlung von Mietverhältnissen ein besonderes vertragliches Rücktrittsrecht, welches gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer schriftlichen Rücktrittsbekundung des Mieters gegenüber dem Vermieter wie folgt ausgestaltet ist:
Bei Rücktrittserklärung bis spätestens 50 Tage vor Mietbeginn sind 50% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig.
Bei Rücktrittserklärung vom 49. bis spätestens 15 Tage vor Mietbeginn sind 75 % der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig.
Überzahlte Beträge werden dem Mieter nach Aufrechnung erstattet.
Ab dem 14. Tag vor Start der Miete bis zum Tag der Anmietung, oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Mietpreises
Bei Rücktrittserklärung ab 14 Tagen bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn sind 100 % der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig. Überzahlte Beträge werden dem Mieter nach Aufrechnung erstattet.
Auch bei Nichtannahme des Mietfahrzeuges durch das Unterlassen der Übernahme (No-Show) sind 100 % der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig.
Überzahlte Beträge werden dem Mieter nach Aufrechnung erstattet. Dem Mieter wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
(2) Umbuchung: Eine Umbuchung des vereinbarten Mietzeitraumes oder auf einen Ersatzmieter, ist nach Absprache mit dem Vermieter und freier Verfügbarkeit mindestens nach Maßgabe der Fristen für den Rücktritt analog nicht möglich.
(3)Ersatzmieter: Die Gestellung eines Ersatz-Mieters durch den Mieter ist nicht erlaubt, nicht möglich.
Dem Vermieter steht es frei, Umbuchungsgebühren zu berechnen.
§ 5 Fahrzeug (1) Fahrzeugzustand: Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand mit vollem Kraftstofftank übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Dellen, Lackschäden, Kratzer oder Parkrempler, stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt ist.
Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben.
(4) Übergabeprotokoll (Check-in): Der genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeugs von Mieter und Vermieter gemeinsam zu erstellenden Übergabeprotokolls im Rahmen des Check-ins, bei dem eine Einweisung in die Betriebsfunktionen des Mietfahrzeuges für den Mieter verpflichtend vorgenommen wird. Dieses Protokoll wird Bestandteil des Mietvertrags und nach Abschluss der jeweiligen Prüfpunkte von beiden Parteien unterzeichnet. Das Protokoll enthält dabei u.a., wenn auch nicht abschließend, Angaben zum Schadenstand (sichtbare Mängel und Beschädigungen) des Mietfahrzeuges, den Status der Kraftstoff - Befüllung und des Reinigungszustandes des Mietfahrzeuges von innen wie außen.
Ebenso erfolgt in der Regel eine Inventarfeststellung und Überprüfung der Vollständigkeit der Anlagen und Unterlagen, die zum verkehrsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges notwendig sind (Papiere, Umweltplakette, Anbauteile etc.).
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Schadenersatzansprüche des Mieters aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.
(5) Rückgabeprotokoll (Check-out): Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges wird analog zum Übergabeprotokoll ein Rückgabeprotokoll erstellt, dass sich an den im Check-in festgehaltenen Punkten orientiert. Abweichungen von dem bei Übergabe dokumentierten Zustand des Fahrzeuges, wie Beschädigungen, Fehlteile oder sonstige Verschlechterungen gehen verschuldensunabhängig zu Lasten des Mieters, der hinsichtlich eines mangel- oder fehlerhaften Übergabeprotokolls beweislastig ist.
(6) Ersatzfahrzeug bei Verschulden / Vertreten müssen: Der Vermieter kann die Stellung eines Ersatzfahrzeuges aus berechtigtem Grund verweigern, wenn das Fahrzeug durch vom Mieter zu vertretende Umstände oder Verschulden zerstört oder seine Nutzung eingeschränkt oder unmöglich gemacht wurde. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter trotz Verschulden des Mieters ein Ersatzfahrzeug, so kann er alle hierdurch entstehenden höheren Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten zu Lasten des Mieters berechnen, wenn dieser die Annahme des Ersatzfahrzeuges erklärt hat.
§ 6 Nutzung des Fahrzeugs (1) Fahrer : Das Mietfahrzeug darf nur von Personen gefahren werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Die Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges richtet sich nach den individuell vereinbarten Vertragsbestandteilen und der Angaben zu zugelassenen Fahrzeugführern im Mietvertrag. Bei Abholung des Fahrzeuges ist dem Vermieter eine gültige Fahrerlaubnis, die zum Führen des gemieteten Fahrzeuges berechtigt, vorzulegen. Der Vermieter kann die Herausgabe des Fahrzeuges verweigern, bis ihm eine entsprechende Fahrerlaubnis vorgelegt wird.
(2) Keine Gebrauchsüberlassung an Dritte: Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die ausdrücklich im Mietvertrag als Fahrer zugelassen worden sind. Dem Mieter ist es davon abweichend nicht gestattet, das Fahrzeug Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Der Vermieter behält sich im Falle der Zuwiderhandlung die Geltendmachung einer Strafgebühr in Höhe von 500 EUR vor. Schäden, die unter einem Verstoß gegen das Fahrverbot durch weitere Fahrer entstehen, sind verschuldensunabhängig vom Mieter zu vertreten, der in diesem Fall dem Vermieter gegenüber voll schadensersatzpflichtig ist. Der Vermieter behält sich das Recht der Abtretung seiner Ansprüche an Dritte vor.
(3) Unzulässige Nutzung: Nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs insbesondere zu folgenden Zwecken: gewerblichen Zwecke des Mieters (insb. gewerbliche Beförderung, Marketingzwecke); Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen; Befahren von nicht gesicherten Nebenstraßen und unwegsamen Gelände, wie z.B. Feldwegen ohne befestigte Fahrbahn; sowie von Schotter- und Waldwegen,
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wenn dies über das Befahren von genehmigten Anlagen zum Abstellen von Wohnautomobilien (Parken auf Campingflächen, Befahren von Grasflächen/Abstellflächen in Schrittgeschwindigkeit) hinausgeht; Beförderung von gefährlichen Gütern, insb. leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
(4) Fahrtüchtigkeit: Das Fahren des Fahrzeugs unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ist nicht gestattet.
(5) Wartungs- und Betriebsmittel: Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Grundsätzlich trägt der Vermieter die Kosten der Erhaltung der Mietsache. Kleine Instandsetzungen, wie zum Beispiel der Austausch von Leuchtmitteln, kann der Mieter nach Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € (inklusive Umsatzsteuer ) je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges im Original und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
(6) Sorgfaltspflichten: Der Mieter nutzt das ihm überlassene Fahrzeug in der zweckmäßigen Weise und unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften wie insbesondere der Straßenverkehrsordnung und weiterer für die Benutzung maßgeblichen Bestimmungen zu Fahrzeugabmessungen und Zuladungen. Der Mieter behandelt das Fahrzeug mit Sorgfalt und unter Beachtung der technischen Regeln. Der Mieter befolgt die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters. Jeder Schadeneintritt am Fahrzeug oder Zubehör ist dem Vermieter ohne schuldhaftes Zögern zu melden. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges dieses ordnungsgemäß zu verschließen und gegen den Zugriff Dritter zu sichern, die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
(7) Obliegenheiten, Werterhalt: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten zu Folgendem verpflichtet: Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern; Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Gelände (z.B. geschützter Parkplatz oder umzäunter Campingplatz); Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. Bei Missachtung haftet der Mieter für Folgeschäden. Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. -10-
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Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Zur technischen oder optischen Veränderungen an dem Mietfahrzeug ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt.
8) Verkehrsunfälle : Bei Eintritt eines Straßenverkehrsunfalls (auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter) sowie im Fall der Verletzung von Personen im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs, die nicht unerheblich ist, bei Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden sowie bei Verlust des Fahrzeugs (insb. durch Diebstahl) hat der Mieter die Polizei zu verständigen und dem Vermieter das polizeiliche Aktenzeichen unverzüglich mitzuteilen. Das Verlassen des Unfallortes (§ 142 StGB) ohne entsprechende Anzeige bei der Polizei (oder in Bagatellfällen beim Geschädigten) ist nicht zulässig; der Mieter hat seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen. Eine Verweigerung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vom Mieter nachzuweisen (z.B. durch konkrete Benennung der kontaktierten Polizeidienststelle und Bearbeiter, Datum und Uhrzeit der versuchten Anzeige). Eine Anerkennung von Ansprüchen des Unfallgegners ist zu unterlassen. Etwaige Erklärungen erfolgen zulasten der Haftung des Mieters. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über Eintritt und Umstände des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Kleinere Beschädigungen im Rahmen von Bagatellen (Kratzer) sind bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Bei Sachschäden am Fahrzeug, deren Behebung voraussichtlichen Kosten von mehr als 100 Euro (inklusive Umsatzsteuer) verursachen wird, bei Unfällen im Straßenverkehr, bei einer nicht nur unerheblichen Verletzung von Personen bei Benutzung des Fahrzeugs und bei Verlust des Fahrzeugs, fertigt der Mieter einen schriftlichen Bericht über den Hergang des Schadeneintritts sowie eine Skizze an, die er dem Vermieter unverzüglich übermittelt. Der Unfallbericht soll Namen und Anschrift der beteiligten Personen, von Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherungen der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge beinhalten.
(9) Musterabrechnung, Schadensfall: Der Vermieter ist berechtigt, im Schadensfall, zur Vermeidung von Ermittlungskosten, Musterrechnungen für häufig anfallende Schadenarten zur Regulierung vorzulegen und deren Ausgleich als Abschlag zu verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Rückgabe des Fahrzeugs :
1) Rückgabeverpflichtung: Das Fahrzeug ist mit vollem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben, kann der Vermieter vom Mieter die Kosten des Auftankens an einer Tankstelle seiner Wahl zzgl. einer Aufwandspauschale von 50,00 € inklusive Umsatzsteuer zzgl. zu den Betriebsstoffkosten verlangen. Der Vermieter kann die Kosten von der Kaution abziehen und einbehalten.
Der Vermieter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, die bei der Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen wurden.
2) Verspätete Rückgabe: Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, Gebühren für die Verspätung nach Maßgabe seiner jeweils gültigen Preisliste und der gebotenen Mindestmietdauer zu erheben, sowie bei einer erheblich verspäteten Rückgabe ggf. weitere Verzugsschäden geltend zu machen, die ihm entstanden sind, weil er nicht vertragsgemäß über das Fahrzeug verfügen konnte.
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Hierbei sind auch Schäden Dritter (weiterer Mieter), die diese gegenüber dem Vermieter aus Vertragsverletzung durch Verspätung oder Nichterfüllung dem Vermieter das polizeiliche Aktenzeichen unverzüglich mitzuteilen. Verlassen des Unfallortes (§ 142 StGB) ohne entsprechende Anzeige bei der Polizei (oder in Bagatellfällen beim Geschädigten) ist nicht zulässig; der Mieter hat seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen. Eine Verweigerung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vom Mieter nachzuweisen (z.B. durch konkrete Benennung der kontaktierten Polizeidienststelle und Bearbeiter, Datum und Uhrzeit der versuchten Anzeige). Eine Anerkennung von Ansprüchen des Unfallgegners ist zu unterlassen. Etwaige Erklärungen erfolgen zulasten der Haftung des Mieters. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über Eintritt und Umstände des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Kleinere Beschädigungen im Rahmen von Bagatellen (Kratzer) sind bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Bei Sachschäden am Fahrzeug, deren Behebung voraussichtlichen Kosten von mehr als 100 Euro (inklusive Umsatzsteuer) verursachen wird, bei Unfällen im Straßenverkehr, bei einer nicht nur unerheblichen Verletzung von Personen bei Benutzung des Fahrzeugs und bei Verlust des Fahrzeugs fertigt der Mieter einen schriftlichen Bericht über den Hergang des Schadeneintritts sowie eine Skizze an, die er dem Vermieter unverzüglich übermittelt. Der Unfallbericht soll Namen und Anschrift der beteiligten Personen, von Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherungen der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge beinhalten.
§ 8 Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages oder einer eigenen Rechnung abrechnen.
Nebenkosten, die ein Schaden verursacht, kann der Vermieter auch in Rechnung stellen.
Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
§ 9 Kündigung:
(1) Ende des Mietvertrages: Der Mietvertrag ist für den angegebenen Zeitraum abgeschlossen und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit der Fortsetzung des Gebrauchs über die Mietzeit durch den Mieter ist keine Verlängerung des Mietverhältnisses verbunden. § 545 BGB findet keine Anwendung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(2) Technische Defekte: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht für beide Parteien insbesondere dann, wenn nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte auftreten, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken (Motorschaden, Fenster undicht, Tür lässt sich nicht mehr verschließen o. Ä.) und diese nicht binnen einer angemessenen Frist nach der Anzeige an den Vermieter behoben werden konnten. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
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§ 10 Rücktrittsrecht des Vermieters: Der Vermieter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine vereinbarte Vorauszahlung oder die Kaution auch nach Verstreichen einer Nachfrist nicht gemäß der Buchungs- und Zahlungsbedingungen geleistet wird; wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht; oder wenn der Vermieter keinen Versicherungsschutz nach den allgemein geltenden Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann und eine Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
§ 11 Haftung des Vermieters: Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Auf Schadenersatz haftet der Vermieter unbeschränkt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit oder in Fällen der Verletzung von Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach dem Vertrag vorhersehbar und typisch ist. Leistungshindernisse bei Vertragsschluss sind analog zu behandeln. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Vermieter nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern oder anderer Organe des Vermieters.
§ 12:
Der Vermieter kann die( ggfalls parallele oder nachträgliche ) Erstattung von Kosten einer Schadens - Regulierung an den Vermieter, durch eine separate Versicherung des Mieters, oder Partner(-in) des Mieters(in), ohne Begründung, aus internen Gründen, ablehnen.
Dies gilt, auch insbesondere dann, wenn der Vermieter und Mieter(-in) sich vorab bereits einvernehmlich,
beidseitig, bgl. der Regulierung, geeinigt haben, der Vorgang abgeschlossen ist.
Dies dient der Vermeidung weiterer Kosten der Schadensregulierung .
§ 13 Haftung des Mieters:
(1) Allgemeine Haftung: Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Verschulden für Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwerts. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Verdienstausfall (Mietausfall), Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale.
(2) Haftungsfreistellung: Der Vermieter stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) vorbehaltlich einer Selbstbeteiligung am Mietfahrzeug frei. Die Selbstbeteiligung je Schaden ist in den Mietbedingungen angegeben.
(3) Ausnahme Haftungsfreistellung: Die Haftungsfreistellung aus § 12 Abs. 2 entfällt in Fällen schuldhaften oder grob fahrlässigen Verhaltens, sowie bei arglistigem Verhalten in Fällen, in denen die Verletzung der vertraglichen Pflicht keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadens hat.
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(4) Haftung bei Verschulden und Vertreten müssen: Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Pflichten, insbesondere für Schäden, die bei oder infolge einer nicht gestatteten Nutzung entstehen, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Im Übrigen bleibt es bei der Geltung allgemeiner gesetzlichen Regelungen. Der Vermieter ist zur Abtretung seiner Haftungsansprüche an Dritte berechtigt. Die Haftung des Mieters bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist dabei vor allem, aber nicht abschließend, bei den folgenden Verstößen anzunehmen: Verstoß gegen Betriebsanweisungen des Vermieters, Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen (u.a. zu Fahrzeugabmessungen oder Zuladungsbestimmungen) Verstoß gegen eine Bestimmung des § 5 dieses Vertrages (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Überlassung an unberechtigte Dritte, unzulässige Nutzung, Fahren bei Fahruntüchtigkeit, Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten im Reparatur- und Wartungsfall) Nichtbeachtung der Bestimmungen zum Verhalten bei Verkehrsunfällen gem. § 4 Abs. 8; insbesondere Verlassen eines Unfallortes ohne Schadenanzeige bei der Polizei bzw. dem Unfallgegner
5) Haftung für Dritte: Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet. Der Mieter haftet auch für das Verhalten aller weiteren, ggf. im Vertrag zugelassenen Fahrer; ihm obliegt eine Informationspflicht über die Geltung und den Inhalt dieser Miet- und Nutzungsbedingungen. Der Mieter verpflichtet sich zur Überprüfung der gültigen Fahrberechtigung- und Fahrtüchtigkeit eines weiteren Fahrers vor Fahrtantritt.
(6) Haftung sonstige Kosten: Alle weiteren Kosten, wie z.B. für Kraftstoff, Gas, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren und Bußgelder sind vom Mieter für die Dauer des Mietzeitraumes zu tragen. Der Vermieter behält sich vor, im Falle von Bußgeld-, Straf- oder sonstigen Verwarn- und oder Ordnungswidrigkeiten Verfahren, die er im Rahmen seiner Pflichten als Fahrzeughalter verwalten muss, dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 EUR zu berechnen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der zugrundeliegende Sachverhalt dem Mietzeitraum des Mieters zuzuordnen ist. Hierfür ist der vertraglich vereinbarte Mietzeitraum wie im Mietvertrag angegeben als ausreichend für den Beweis anzusehen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 14 Verjährung Schadenersatzansprüche des Mieters: (mit Ausnahme Schäden an Leib, Leben und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen schuldhafter oder grob fahrlässiger Eigenverursachung) verjähren 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Schadenersatzansprüche des Vermieters aus Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens 12 Monate nach Rückgabe der Mietsache. Polizeilich registrierte Schadensfälle hemmen den Beginn der Verjährung bis zum Einsichtszeitpunkt in die Ermittlungsakte, längstens jedoch um 6 Monate.
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§ 15 Schlussbestimmungen.
(1) Vollständigkeit, Textform: Dieser Vertrag gibt die Abreden zwischen den Parteien vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden; dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis und keine bindende Wirkung auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis. (
2) Rechtswahl und Gerichtsstand: Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt Satz 1 nur insoweit, als durch die Rechtswahl nicht der Schutz zwingender Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterlaufen wird. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr am Sitz des Vermieters. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
(3) Datenschutz: Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass der Vermieter Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder nach der Datenschutz-Grundverordnung zum Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Mietvertrags erheben. Der Vermieter kann Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, an Dritte, insbesondere beim Abschluss einer zusätzlich angebotenen Versicherung an den entsprechenden Versicherungsdienstleister oder an den für die Abwicklung elektronischer Zahlungen beauftragte Bank weitergeben. Eine Übermittlung von Daten kann zudem an zuständige Behörden im Rahmen der Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder einer etwaigen Strafverfolgung erfolgen, sofern nicht Interessen des Mieters als schutzwürdiger zu bewerten sind. Eine anderweitige Weitergabe von personenbezogenen Daten erfolgt nicht ohne vorherige Einwilligung des Mieters.
(4) GPS Daten: Alle Fahrzeuge sind mit einem GPS-Tracking-System ausgestattet. Die Daten werden in diesem Fall durch den Vermieter zur Sicherung seiner Rechte aus diesem Vertrag erhoben und gespeichert. Der Vermieter ist verpflichtet, die Daten unverzüglich nach Ende des Mietverhältnisses zu löschen. Der Mieter erklärt sich mit der Unterzeichnung des Mietvertrags mit der temporären Speicherung der Daten einverstanden
5) Salvatorische Klausel: Die Regelungen dieses Mietvertrages gelten vorrangig, gesetzliche Regelungen geltend hilfsweise ergänzend. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.
Der Mietvertrag wurde durch die Fa.Krämer, Selma-Lagerlöf-Str.11, 47447 Moers, zur Verfügung gestellt, und gilt in Verbindung mit den beigefügten Miet- und Nutzungsbestimmungen. Der Vertrag als Ganzes sowie Teile davon sind geistiges Eigentum der Fa.Krämer u. dürfen von Dritten weder kopiert noch außerhalb des konkreten Vermittlungsverhältnisses verwendet werden.